Vergabeverfahren ist gängige Praxis
Beelen (jus). Es herrschte bislang Einstimmigkeit zwischen den Ratsfraktionen, was die Vergabe des Auftrags zur Planung des Umbaus der ehemaligen Hauptschule anging. Den Zuschlag hatte das Beelener Architektur-Büro Borgmann nach Willen des Rats erhalten. Andreas Borgmann ist jedoch nicht nur Architekt, sondern auch Mitglied der FWG, Stellvertretender Bürgermeister und Vorsitzender des Bauausschusses.
Zu den Gründen, warum Borgmann mit seinem Büro den Zuschlag für die Vorplanungen erhalten hatte, äußerte sich Claus Ströker (FWG) bereits in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses: „Es ist gelebte Praxis und jahrzehntelanges Vorgehen, dass bei solchen Aufträgen die Beelener Architekten der Reihe nach beauftragt werden.“ Nach Aussagen von Ströker sei nach den Architekten Hartmann (Umgestaltung OGS) und Spiekermann (Umbau der Grundschulturnhalle und Sportlerheim) nun das Büro Borgmann an der Reihe gewesen.
Dass es eine feste Reihenfolge der Beelener Architekten gebe, die nacheinander beauftragt werden, wollte Bürgermeisterin Elisabeth Kammann auf „Glocke“-Nachfrage nicht bestätigten. Eins aber wohl: Es habe für den Umbau keine Ausschreibung gegeben, auf die sich weitere Architekten hätten bewerben können. Vielmehr habe der Rat einstimmig das Büro Borgmann bestimmt, die ersten Entwürfe und die Kostenschätzungen für einen Umbau der VGS zu liefern. Solche „freihändigen Verfahren“ seien laut Ströker üblich.
Dass sich nun mit dem Architekturbüro Spiekermann ein zweiter Interessent um den prestigeträchtigen Auftrag bewirbt, könne sowohl Ströker als auch Kammann nachvollziehen. Mit der Ablehnung des CDU-Antrags, einen Architektenwettbewerb auszuschreiben (zehn Ja-Stimmen zu zwölf Nein-Stimmen) bleibt es jedoch bei dem bisherigen Vorgehen. Im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung am Dienstag wurde der Auftrag zur Planung eines Gebäudes für Grundschulzwecke unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben. Den Namen des Architekten wollte Bürgermeisterin Kammann nicht nennen. Die Schlussfolgerung liegt nahe, dass es sich dabei um das Büro Borgmann handelt.
Hintergrund
Allgemeine Vergabeprinzipien: Die Europäische Kommission leitet aus den Grundsätzen des EG-Vertrags die Prinzipien der Nichtdiskriminierung und Transparenz her. Diese grundlegenden Anforderungen gelten für alle Fälle von Auftragsvergaben durch öffentliche Auftraggeber. Nach den allgemeinen wettbewerblichen Anforderungen sind die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, auch unterhalb der EU-Schwellenwerte für einen fairen und lauteren Wettbewerb zu sorgen. Einzelne Vergabeentscheidungen haben sie fortlaufend und zeitnah zu dokumentieren und zu begründen.
Wahl der Vergabeart: Gemäß § 25 Absatz 1 GemHVO NRW muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen.
Bei Bauleistungen können die Vergabestellen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer eine freihändige Vergabe durchführen. Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer können sie bei Bauleistungen eine beschränkte Ausschreibung durchführen.
Aus einem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales zu Kommunalen Vergabegrundsätzen nach Paragraph 25 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW.